Satzung des 4×4 Club Leipzig

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen 4×4 Club Leipzig und hat seinen Sitz in Leipzig. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) versehen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung (AO).
  2. Der Verein soll vom zuständigen Finanzamt im Sinne der §§ 51-68 der AO als gemeinnützig anerkannt werden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Vereinszweck

  1. Zweck des 4×4 Club Leipzig e.V. ist die Ausübung und Förderung des Motorsports, insbesondere im Bereich des Off-Road-Sports und Wettkämpfe, sowie ähnlichen und/oder damit verbundenen Sportarten. Die betrifft z.B. Geländewagen, Allrad-LKW und PKW, Enduros, sowie ATV/Quad und motorgetriebene Fahrzeuge.
  2. Die Mitglieder und/oder der 4×4 Club Leipzig e.V. nehmen an Motorsport- bzw. Off-Road-Sport-Trainings und Wettkämpfen und Veranstaltungen sowie anderen damit verbundenen Veranstaltungen teil, organisieren, führen diese durch und/oder unterstützen solche.
  3. Der 4×4 Club Leipzig e.V. kann für seine Mitglieder und andere Interessierte entsprechende Schulungen oder andere Ausbildungen durchführen und kann sie bei allen dem Vereinszweck entsprechenden Aktivitäten unterstützen.
  4. Eine wichtige Aufgabe des 4×4 Club Leipzig e.V. ist die Jugendarbeit. Der 4×4 Club Leipzig e.V. unterstützt Kinder und Jugendliche bei der motorsportlichen und technischen Ausbildung sowie bei der Ausübung des Motorsports entsprechend seinen Möglichkeiten. Voraussetzung ist die Mitgliedschaft. Der 4×4 Club Leipzig e.V. stellt keine Fahrzeuge zur Verfügung.
  5. Der 4×4 Club Leipzig e.V. besitzt keine vereinseigene Kraftfahrzeuge, Lager oder Werkstätten.

 
 
§ 4 Vereinsmittel

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden oder sonstigen Zuwendungen.
  2. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Beitrags. Beitragshöhe und Beitragshäufigkeit werden in der Beitragsordnung festgesetzt.
  3. Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf bezahlte Beiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen.
  4. Das gesamte Vereinsvermögen wird nach der Auflösung einem gemeinnützigen Zweck zugeführt (siehe hierzu auch § 9 Absatz 4).

 

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in der Lage ist durch aktive Mitarbeit einen Beitrag zur Erfüllung des Vereinszweckes zu leisten und die Satzung des Vereins anerkennt.
  2. Die Mitgliedschaft wird erst mit Entrichtung der Beiträge entsprechend der Beitragsordnung gültig.
  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet dies zu begründen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Eine Erklärung des Austritts muss schriftlich erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Monatsende. Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt, Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder mit Zahlungen entsprechend der Beitragsordnung mehr als 3 Monate im Rückstand ist.
  5. Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Zuvor hat der Vorstand den Betreffenden die Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich hierzu zu äußern.
  6. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen, welche sich um die Förderung des Motorsports besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie beschließt die langfristige Aufgabenstellung und das Arbeitsprogramm.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
    1. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes,
    2. Wahl und Entlassung des Vorstande,
    3. Wahl zweier Kassenprüfer, welche jedoch nicht dem Vorstand angehören dürfen,
    4. Satzungsänderungen,
    5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, zu ihr ist 6 Wochen vorher schriftlich einzuladen.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf, mindestens 3 Wochen vorher einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn es mindestens 1/3 der Mitglieder des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung verlangt.
  5. Die Tagesordnungspunkte werden in der Einladung bekanntgegeben.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Jedes ordentliche Mitglied über 18 Jahre hat eine Stimme. Die Vertretung in der Stimmabgabe ist zulässig.
  8. Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
  9. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins werden mit 2/3 der anwesenden Stimmen gefasst.
  10. Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter unterzeichnet.

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Präsident), dem 2. Vorsitzenden (Vizepräsident), dem Schatzmeister, dem Beisitzer und dem Protokollführer.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Die Vorstandsmitglieder sind nicht einzelvertretungsberechtigt. Alle Bank-, Vertrags- und Rechtsgeschäfte des Vereins müssen von mind. 3 Vorstandsmitgliedern ausgeführt werden.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  5. Übersteigt die Zahl der Kandidaten die Zahl der zu besetzenden Ämter, ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus dem Verein aus, so endet auch sein Amt im Vorstand. Ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen können die übrigen Vorstandsmitglieder bestimmen.
  7. Mitglieder des Vorstandes können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 der Mehrheit der anwesenden Stimmen abgewählt werden.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  9. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderem Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe, den Verein organisatorisch zu leiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
    1. Verwaltung des Vereinsvermögens,
    2. Erstellung und Vorlage des Geschäfts- und Kassenberichts,
    3. Durchführung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Arbeitsprogramms,
    4. Führung der laufenden Geschäfte.

 

§ 9 Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

  1. Der Beschluss über die Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins kann nur in einer einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Eine Änderung des Zwecks kann nur mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  3. Sofern bei einem Auflösungsbeschluss keine besonderen Liquidatoren bestellt werden, sind Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB die einzeln vertretungsberechtigten Liquidatoren, sie werden vom Vorstand als solche benannt.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Sportförderung.

 

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

  1. Diese Satzung wurde am 08.04.2005 von der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Eine Änderung gemäß Protokoll wurde am 13.07.2007 durchgeführt. Die Änderung des Sitzes des Vereins wurde mit Protokoll vom 06.01.2012 beschlossen. Die durchgeführten Satzungsänderungen treten gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung mit Wirkung vom 08.11.2013 in Kraft.